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   OVG Sachsen-Anhalt, 24.11.2021 - 1 L 61/21   

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OVG Sachsen-Anhalt, 24.11.2021 - 1 L 61/21 (https://dejure.org/2021,51635)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 24.11.2021 - 1 L 61/21 (https://dejure.org/2021,51635)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 24. November 2021 - 1 L 61/21 (https://dejure.org/2021,51635)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (35)

  • BVerwG, 07.07.2021 - 2 C 2.21

    Grundlegende Vorgaben für die Erstellung dienstlicher Beurteilungen müssen in

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 24.11.2021 - 1 L 61/21
    Bei einem derartigen dem Dienstherrn vorbehaltenen Akt wertender Erkenntnis steht diesem eine der gesetzlichen Regelung immanente Beurteilungsermächtigung zu (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 5. September 2007 - 2 BvR 1855/07 -, juris Rn. 9, und vom 16. Dezember 2015 - 2 BvR 1958/13 -, juris Rn. 56; BVerwG, Urteile vom 17. September 2015 - 2 C 27.14 -, juris Rn. 9, vom 17. September 2020 - 2 C 2.20 -, juris Rn. 10, und vom 7. Juli 2021 - 2 C 2.21 -, juris Rn. 10).

    Ob der sachsen-anhaltische Landesgesetzgeber seiner verfassungsrechtlichen Verpflichtung, die wesentlichen Vorgaben für die Erstellung dienstlicher Beurteilungen selbst zu bestimmen und die maßgeblichen Regelungen nicht dem Handeln und der Entscheidungsmacht der Exekutive zu überlassen, hinreichend nachgekommen ist, kann dahinstehen (vgl. zu diesem Erfordernis BVerwG, Urteile vom 17. September 2020 - 2 C 2.20 -, juris Rn. 16, und vom 7. Juli 2021 - 2 C 2.21 -, juris Rn. 31 ff., sowie Beschluss vom 21. Dezember 2020 - 2 B 63.20 -, juris Rn. 22).

    Selbst wenn die im Land Sachsen-Anhalt zu dem hier in den Blick zu nehmenden Beurteilungsstichtag des 31. Dezember 2017 (vgl. Nr. 3.1.1 Satz 1 und 2 BRL-PVD 2017) und auch jetzt noch geltende Gesetzes- und Rechtslage den verfassungsrechtlichen Normierungsanforderungen des Parlamentsvorbehalts nicht genügen sollte, folgte hieraus nicht die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Regelbeurteilung des Klägers; vielmehr wäre im Interesse der Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung und zur Vermeidung eines der verfassungsmäßigen Ordnung noch ferneren Zustands für einen Übergangszeitraum - und damit auch für die Vergangenheit - von der Fortgeltung der bisherigen Beurteilungsvorschriften auszugehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Juli 2021, a. a. O. Rn. 40; OVG LSA, Beschluss vom 19. Januar 2021 - 1 M 143/20 -, juris Rn. 21 f.; SächsOVG, Beschluss vom 2. Juli 2021 - 2 B 219/21 -, juris Rn. 15 ff.; HessVGH, Beschluss vom 25. Februar 2021 - 1 B 376/20 -, juris Rn. 49 ff.).

    aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der der Senat aus Gründen der Rechtseinheitlichkeit folgt, ist der Dienstherr verpflichtet, in der dienstlichen Beurteilung ein abschließendes Gesamturteil zu bilden, in das sämtliche bewertete Einzelmerkmale der drei Kriterien des Art. 33 Abs. 2 GG einfließen müssen (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Juli 2021 - 2 C 2.21 -, juris Rn. 9, 41).

    Um die ihr im Bereich von Auswahlentscheidungen nach Art. 33 Abs. 2 GG zukommende Funktion erfüllen zu können, muss eine dienstliche Beurteilung ein abschließendes Gesamturteil enthalten (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Juli 2021, a. a. O. Rn. 42).

    Der Gesetzgeber und erst recht die Exekutive - auf der Ebene von bloßen Verwaltungsvorschriften - sind aber nicht befugt, eines dieser drei Kriterien bei der Bildung des abschließenden Gesamturteils unberücksichtigt zu lassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Juli 2021, a. a. O. Rn. 43).

    Auch vom Dienstherrn definierte Befähigungsmerkmale können ebenso wie die verwandten Einzelmerkmale der fachlichen Leistung auf der Basis der im Beurteilungszeitraum vom Beamten auf dem Dienstposten gezeigten Leistungen und seines Verhaltens im Einzelnen auf das Statusamt bezogen bewertet und diese Einzelbewertungen können - falls dies vorgegeben ist - zu einer Gesamtnote der Befähigung zusammengefasst werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Juli 2021 - 2 C 2.21 -, juris Rn. 45; s. auch OVG LSA, Beschlüsse vom 17. Juni 2016 - 1 M 71/16 -, juris Rn. 22 f., und vom 28. September 2018 - 1 M 111/18 -, juris Rn. 9 ff.).

    Die Art und Weise, wie das zusammenfassende Gesamturteil als Ergebnis der umfassenden Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen Merkmale zu bilden ist, ist von Art. 33 Abs. 2 GG nicht vorgegeben und unterliegt deshalb der Gestaltung durch den Normgeber; diesem ist es lediglich verwehrt, eines der drei Kriterien des Art. 33 Abs. 2 GG bei der Bildung des Gesamturteils unberücksichtigt zu lassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Juli 2021 - 2 C 2.21 -, juris Rn. 47).

    Damit wird dem Dienstherrn "zutreffend" - d. h. wie von Art. 33 Abs. 2 GG verlangt - die Bildung eines abschließenden - umfassenden - Gesamturteils vorgeschrieben (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Juli 2021 - 2 C 2.21 -, juris Rn. 43).

  • BVerwG, 30.08.2018 - 2 C 10.17

    Verwirkung des Anfechtungsrechts bei Konkurrentenklagen

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 24.11.2021 - 1 L 61/21
    Das Rechtsinstitut der Verwirkung ist eine besondere Ausprägung des Grundsatzes von Treu und Glauben (§ 242 BGB), der auch im öffentlichen Recht, namentlich im öffentlichen Dienstrecht, gilt (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. August 2018 - 2 C 10.17 -, juris Rn. 18 m. w. N.).

    Bei einer verwirkbaren Rechtsposition kann es sich ebenso um eine einzelne prozessuale Befugnis wie um ein materielles privates oder subjektiv-öffentliches Recht handeln (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. August 2018, a. a. O. Rn. 19 m. w. N.).

    Darauf, ob etwa die mit Widerspruch und Klage angefochtene Maßnahme rechtmäßig oder rechtswidrig war, kommt es nicht an, denn die Verwirkung des prozessualen Rechts hat zur Folge, dass der Rechtsinhaber die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Maßnahme nicht mehr geltend machen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. August 2018, a. a. O. Rn. 21 m. w. N.).

    Maßgeblich ist eine Gesamtbewertung aller zeitlichen und sonstigen Umstände (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. August 2018, a. a. O. Rn. 22 m. w. N.).

  • BVerwG, 17.09.2020 - 2 C 2.20

    Folgen des Verstoßes gegen die Vorgabe der Gleichgewichtung der Einzelmerkmale

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 24.11.2021 - 1 L 61/21
    Bei einem derartigen dem Dienstherrn vorbehaltenen Akt wertender Erkenntnis steht diesem eine der gesetzlichen Regelung immanente Beurteilungsermächtigung zu (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 5. September 2007 - 2 BvR 1855/07 -, juris Rn. 9, und vom 16. Dezember 2015 - 2 BvR 1958/13 -, juris Rn. 56; BVerwG, Urteile vom 17. September 2015 - 2 C 27.14 -, juris Rn. 9, vom 17. September 2020 - 2 C 2.20 -, juris Rn. 10, und vom 7. Juli 2021 - 2 C 2.21 -, juris Rn. 10).

    Das Gericht hat deshalb auch zu kontrollieren, ob die Richtlinien eingehalten sind, ob sie im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung verbleiben und auch mit den sonstigen gesetzlichen Vorschriften in Einklang stehen (vgl. BVerwG, Urteile vom 27. November 2014 - 2 A 10.13 -, juris Rn. 14, vom 17. September 2015 - 2 C 27.14 -, juris Rn. 10, und vom 17. September 2020 - 2 C 2.20 -, juris Rn. 21).

    Diese Richtlinien sind entsprechend ihrer rechtlichen Herleitung als Verwaltungsvorschriften nicht wie Rechtsvorschriften aus sich heraus, sondern als Willenserklärung der anordnenden Stelle unter Berücksichtigung der tatsächlichen Handhabung auszulegen (vgl. BVerwG, Urteile vom 10. April 1997 - 2 C 38.95 -, juris Rn. 26, und vom 17. September 2020, a. a. O. Rn. 19).

    Ob der sachsen-anhaltische Landesgesetzgeber seiner verfassungsrechtlichen Verpflichtung, die wesentlichen Vorgaben für die Erstellung dienstlicher Beurteilungen selbst zu bestimmen und die maßgeblichen Regelungen nicht dem Handeln und der Entscheidungsmacht der Exekutive zu überlassen, hinreichend nachgekommen ist, kann dahinstehen (vgl. zu diesem Erfordernis BVerwG, Urteile vom 17. September 2020 - 2 C 2.20 -, juris Rn. 16, und vom 7. Juli 2021 - 2 C 2.21 -, juris Rn. 31 ff., sowie Beschluss vom 21. Dezember 2020 - 2 B 63.20 -, juris Rn. 22).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 17.06.2016 - 1 M 71/16

    Vergleichbarkeit dienstlicher Regelbeurteilungen von statusdivergierenden Beamten

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 24.11.2021 - 1 L 61/21
    Auch vom Dienstherrn definierte Befähigungsmerkmale können ebenso wie die verwandten Einzelmerkmale der fachlichen Leistung auf der Basis der im Beurteilungszeitraum vom Beamten auf dem Dienstposten gezeigten Leistungen und seines Verhaltens im Einzelnen auf das Statusamt bezogen bewertet und diese Einzelbewertungen können - falls dies vorgegeben ist - zu einer Gesamtnote der Befähigung zusammengefasst werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Juli 2021 - 2 C 2.21 -, juris Rn. 45; s. auch OVG LSA, Beschlüsse vom 17. Juni 2016 - 1 M 71/16 -, juris Rn. 22 f., und vom 28. September 2018 - 1 M 111/18 -, juris Rn. 9 ff.).

    Die für die Entscheidung über eine Stellenbesetzung im Leistungswettbewerb nach Art. 33 Abs. 2 GG notwendige Gewichtung der Teilgesamturteile wäre daher gegebenenfalls - wie es der Senat in seiner bisherigen ständigen Rechtsprechung in beamtenrechtlichen Konkurrentenverfahren des vorläufigen Rechtsschutzes für zulässig erachtet hat (vgl. OVG LSA, Beschlüsse vom 3. Januar 2013 - 1 M 129/12 -, juris Rn. 6, vom 28. April 2015 - 1 M 78/15 -, juris Rn. 8, vom 17. Juni 2016 - 1 M 71/16 -, juris Rn. 14, und vom 31. August 2018 - 1 M 79/18 -, juris Rn. 20) - der personalbewirtschaftenden Stelle (Auswahlbehörde) im Rahmen eines konkreten Auswahlverfahrens überlassen.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 31.07.2019 - 6 B 714/19

    Rechtliche Fehlerhaftigkeit einer Auswahlentscheidung; Verwirkung des Rechts zur

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 24.11.2021 - 1 L 61/21
    Ob und inwieweit für die Frage der Verwirkung des Anfechtungsrechts bei dienstlichen Beurteilungen am "Maßstab" des Regelbeurteilungszeitraums - gerade auch im Fall von Anlassbeurteilungen - festzuhalten oder - wie es das Bundesverwaltungsgericht für vorzugswürdig hält (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Juni 2014 - 2 B 108.13 -, juris Rn. 11) - als zeitliche Orientierung die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO heranzuziehen ist (s. daneben auch OVG NRW, Beschluss vom 31. Juli 2019 - 6 B 714/19 -, juris Rn. 16 ff.; OVG SH, Beschluss vom 2. August 2016 - 2 MB 16/16 -, juris Rn. 19; ThürOVG, Beschlüsse vom 15. August 2019 - 2 EO 339/18 -, juris Rn. 38, und vom 8. Juli 2020 - 2 EO 632/19 -, juris Rn. 63), kann im Streitfall auf sich beruhen.

    Auch ohne ein solches "Problembewusstsein" war es ihm möglich, in angemessener Frist unter Berufung auf diesen Gesichtspunkt gegen die Beurteilung vorzugehen (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 31. Juli 2019 - 6 B 714/19 -, juris Rn. 24; SaarlOVG, Beschluss vom 29. August 2006 - 1 Q 19/06 -, juris Rn. 31).

  • OVG Saarland, 29.08.2006 - 1 Q 19/06

    Verwirkung des Rechts, die Abänderung einer dienstlichen Beurteilung zu

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 24.11.2021 - 1 L 61/21
    Ganz gleich, auf welche zeitliche Regel abgestellt wird, kommt es bei der Prüfung der Verwirkung stets auf die Würdigung der Fallumstände an und verbietet sich daher die schematische Anwendung eines Zeitraums; die (abgelaufene) Jahresfrist bzw. der Beurteilungsrhythmus können nur als (grober) Orientierungsrahmen dienen (vgl. BayVGH, Beschluss vom 22. Mai 2014 - 3 ZB 14.284 -, juris Rn. 9; SaarlOVG, Beschluss vom 29. August 2006 - 1 Q 19/06 -, juris Rn. 12).

    Auch ohne ein solches "Problembewusstsein" war es ihm möglich, in angemessener Frist unter Berufung auf diesen Gesichtspunkt gegen die Beurteilung vorzugehen (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 31. Juli 2019 - 6 B 714/19 -, juris Rn. 24; SaarlOVG, Beschluss vom 29. August 2006 - 1 Q 19/06 -, juris Rn. 31).

  • BVerwG, 17.09.2015 - 2 C 27.14

    Dienstliche Beurteilung; Regelbeurteilung; Beurteilungsrichtlinie;

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 24.11.2021 - 1 L 61/21
    Bei einem derartigen dem Dienstherrn vorbehaltenen Akt wertender Erkenntnis steht diesem eine der gesetzlichen Regelung immanente Beurteilungsermächtigung zu (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 5. September 2007 - 2 BvR 1855/07 -, juris Rn. 9, und vom 16. Dezember 2015 - 2 BvR 1958/13 -, juris Rn. 56; BVerwG, Urteile vom 17. September 2015 - 2 C 27.14 -, juris Rn. 9, vom 17. September 2020 - 2 C 2.20 -, juris Rn. 10, und vom 7. Juli 2021 - 2 C 2.21 -, juris Rn. 10).

    Das Gericht hat deshalb auch zu kontrollieren, ob die Richtlinien eingehalten sind, ob sie im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung verbleiben und auch mit den sonstigen gesetzlichen Vorschriften in Einklang stehen (vgl. BVerwG, Urteile vom 27. November 2014 - 2 A 10.13 -, juris Rn. 14, vom 17. September 2015 - 2 C 27.14 -, juris Rn. 10, und vom 17. September 2020 - 2 C 2.20 -, juris Rn. 21).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 15.09.2014 - 1 M 76/14

    Besetzung der Präsidentenstelle beim Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 24.11.2021 - 1 L 61/21
    Dies gilt umso mehr, als dienstliche Beurteilungen potentiell von entscheidender Bedeutung für Leistungsauswahlentscheidungen oder solche laufbahnrechtlicher Natur sind (vgl. OVG LSA, Beschlüsse vom 23. Januar 2014 - 1 L 138/13 -, juris Rn. 11, und vom 15. September 2014 - 1 M 76/14 -, juris Rn. 46).

    Denn bei einem regelmäßigen Beurteilungsrhythmus dürfe die zur Entscheidung über Beförderungen berufene Behörde grundsätzlich davon ausgehen, dass der betroffene Beamte eine frühere Beurteilung hingenommen habe, wenn er hiergegen innerhalb des allgemeinen Regelbeurteilungszeitraums keine rechtlichen Schritte unternommen habe (vgl. OVG LSA, Beschlüsse vom 23. Januar 2014, a. a. O. Rn. 12, vom 15. September 2014, a. a. O. Rn. 47, und vom 25. Januar 2018 - 1 M 5/18 -, juris Rn. 16; s. ferner OVG LSA, Beschluss vom 19. Januar 2021 - 1 M 143/20 -, juris Rn. 32: Verwirkung sei "jedenfalls nach Ablauf der neuen Regelbeurteilungsfrist [...], erst recht nach Ablauf eines Jahres seit [...] Eröffnung" der Regelbeurteilung eingetreten).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 19.01.2021 - 1 M 143/20

    Zur effektiven Durchsetzung des beamtenrechtlichen Leistungsgrundsatzes bedarf es

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 24.11.2021 - 1 L 61/21
    Selbst wenn die im Land Sachsen-Anhalt zu dem hier in den Blick zu nehmenden Beurteilungsstichtag des 31. Dezember 2017 (vgl. Nr. 3.1.1 Satz 1 und 2 BRL-PVD 2017) und auch jetzt noch geltende Gesetzes- und Rechtslage den verfassungsrechtlichen Normierungsanforderungen des Parlamentsvorbehalts nicht genügen sollte, folgte hieraus nicht die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Regelbeurteilung des Klägers; vielmehr wäre im Interesse der Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung und zur Vermeidung eines der verfassungsmäßigen Ordnung noch ferneren Zustands für einen Übergangszeitraum - und damit auch für die Vergangenheit - von der Fortgeltung der bisherigen Beurteilungsvorschriften auszugehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Juli 2021, a. a. O. Rn. 40; OVG LSA, Beschluss vom 19. Januar 2021 - 1 M 143/20 -, juris Rn. 21 f.; SächsOVG, Beschluss vom 2. Juli 2021 - 2 B 219/21 -, juris Rn. 15 ff.; HessVGH, Beschluss vom 25. Februar 2021 - 1 B 376/20 -, juris Rn. 49 ff.).

    Denn bei einem regelmäßigen Beurteilungsrhythmus dürfe die zur Entscheidung über Beförderungen berufene Behörde grundsätzlich davon ausgehen, dass der betroffene Beamte eine frühere Beurteilung hingenommen habe, wenn er hiergegen innerhalb des allgemeinen Regelbeurteilungszeitraums keine rechtlichen Schritte unternommen habe (vgl. OVG LSA, Beschlüsse vom 23. Januar 2014, a. a. O. Rn. 12, vom 15. September 2014, a. a. O. Rn. 47, und vom 25. Januar 2018 - 1 M 5/18 -, juris Rn. 16; s. ferner OVG LSA, Beschluss vom 19. Januar 2021 - 1 M 143/20 -, juris Rn. 32: Verwirkung sei "jedenfalls nach Ablauf der neuen Regelbeurteilungsfrist [...], erst recht nach Ablauf eines Jahres seit [...] Eröffnung" der Regelbeurteilung eingetreten).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 23.01.2014 - 1 L 138/13

    Verwirkung von Rechten in Bezug auf eine dienstliche Beurteilung eines Beamten

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 24.11.2021 - 1 L 61/21
    Dies gilt umso mehr, als dienstliche Beurteilungen potentiell von entscheidender Bedeutung für Leistungsauswahlentscheidungen oder solche laufbahnrechtlicher Natur sind (vgl. OVG LSA, Beschlüsse vom 23. Januar 2014 - 1 L 138/13 -, juris Rn. 11, und vom 15. September 2014 - 1 M 76/14 -, juris Rn. 46).

    Denn bei einem regelmäßigen Beurteilungsrhythmus dürfe die zur Entscheidung über Beförderungen berufene Behörde grundsätzlich davon ausgehen, dass der betroffene Beamte eine frühere Beurteilung hingenommen habe, wenn er hiergegen innerhalb des allgemeinen Regelbeurteilungszeitraums keine rechtlichen Schritte unternommen habe (vgl. OVG LSA, Beschlüsse vom 23. Januar 2014, a. a. O. Rn. 12, vom 15. September 2014, a. a. O. Rn. 47, und vom 25. Januar 2018 - 1 M 5/18 -, juris Rn. 16; s. ferner OVG LSA, Beschluss vom 19. Januar 2021 - 1 M 143/20 -, juris Rn. 32: Verwirkung sei "jedenfalls nach Ablauf der neuen Regelbeurteilungsfrist [...], erst recht nach Ablauf eines Jahres seit [...] Eröffnung" der Regelbeurteilung eingetreten).

  • VGH Bayern, 22.05.2014 - 3 ZB 14.284

    Antrag auf Zulassung der Berufung; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Verlust

  • BVerwG, 19.03.2015 - 2 C 12.14

    Adäquate Kausalität; Beamtenrechtlicher Schadensersatzanspruch; Befähigung;

  • BVerwG, 25.08.1988 - 2 C 51.86

    Auswahlkriterien - Abgelehnter Bewerber - Beförderungsamt - Schadensersatz -

  • BVerwG, 24.11.1994 - 2 C 21.93

    Laufbahnrecht - Gesamtbeurteilung - Berechnungsmethode

  • BVerwG, 26.06.1980 - 2 C 13.79

    Beurteilungsmaßstäbe bei einer dienstlichen Beurteilung

  • OVG Sachsen-Anhalt, 31.08.2018 - 1 M 79/18

    Zureichende Auswahlerwägungen und hinreichend differenzierte Beurteilungen als

  • BVerwG, 07.06.1984 - 2 C 52.82

    Richter auf Probe - Beurteilung - Beurteilungszeitraum - Anrechnungsfähige Zeiten

  • OVG Sachsen-Anhalt, 28.09.2018 - 1 M 111/18

    Chancenlosigkeit eines Beamten im Fall einer erneuten Auswahlentscheidung im

  • OVG Sachsen-Anhalt, 28.04.2015 - 1 M 78/15

    Gewichtung von Einzelmerkmalen dienstlicher Beurteilungen

  • BVerwG, 07.06.1984 - 2 C 53.82

    Periodische dienstliche Beurteilung eines Richters - Probezeitbeurteilung eines

  • OVG Sachsen-Anhalt, 03.01.2013 - 1 M 129/12

    Berücksichtigung selbständiger Teil-Gesamtbewertungen (Leistung bzw. Befähigung)

  • BVerfG, 16.12.2015 - 2 BvR 1958/13

    Ein Dienstposten kann mehreren Besoldungsgruppen zugeordnet werden, wenn hierfür

  • BVerwG, 27.11.2014 - 2 A 10.13

    Dienstliche Beurteilung; Beurteiler; Erstbeurteiler; Beurteilungsrichtlinie;

  • BVerfG, 05.09.2007 - 2 BvR 1855/07

    Verfassungsmäßigkeit der Auswahlentscheidung zur Besetzung der Stelle eines

  • BVerwG, 10.04.1997 - 2 C 38.95

    Erfordernis eines vorherigen Antrags an den Dienstherrn vor Schadenersatzklage

  • BVerwG, 21.12.2020 - 2 B 63.20

    Gehörsverstoß durch vorzeitige Entscheidung vor Ablauf der Äußerungsfrist;

  • VGH Hessen, 25.02.2021 - 1 B 376/20

    Konkurrentenstreit um Direktorenstelle eines Amtsgericht

  • BVerwG, 04.06.2014 - 2 B 108.13

    Unterschied zwischen dienstlicher Beurteilung eines Soldaten und eines Beamten

  • OVG Schleswig-Holstein, 02.08.2016 - 2 MB 16/16

    Anordnungsgrund im Konkurrentenstreitverfahren; Rechtsnatur der dienstlichen

  • OVG Sachsen-Anhalt, 08.07.2019 - 1 M 81/19

    Begründungstiefe bei einer von einer Anlassbeurteilung abweichender Beurteilung

  • OVG Sachsen-Anhalt, 27.05.2020 - 1 M 55/20

    Eignung von dienstlichen Beurteilungen als Grundlage für den Bewerbervergleich

  • OVG Thüringen, 15.08.2019 - 2 EO 339/18

    Konkurrentenstreitverfahren um Richterstelle

  • OVG Sachsen-Anhalt, 25.01.2018 - 1 M 5/18

    Anordnungsgrund bei Beförderungsdienstpostenkonkurrenz

  • OVG Sachsen, 02.07.2021 - 2 B 219/21

    Beurteilung; Einzelmerkmale; Statusamt; Gesetzesvorbehalt; Wesentlichkeitstheorie

  • OVG Thüringen, 08.07.2020 - 2 EO 632/19

    Richterbeförderung; Auswahlentscheidung; fehlerhafte dienstliche Beurteilungen;

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